EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Niederlande

Vertragsstaat

Niederlande

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt (siehe auch Spalte 11)

Art. 52(1), (6) PatG

Art. 23(1) PatV

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a) 25 EUR

b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2

Art. 6(6), 23(3) PatV

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Niederländisch

Die Übersetzung muß von einem niederländischen Patentanwalt beglaubigt sein (siehe auch Spalte 11).

Art. 52(1) PatG

5 Formblatt vorgeschrieben?

Nein

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

2

Art. 11, 12, 23(4) PatV

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Eintragung in das Patentregister

Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung in „De Industriële Eigendom“

Einsichtnahme im Lesesaal

Kopien möglich

Art. 19(4), 52(3), (8) PatG

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja

Die berichtigte Übersetzung muß von einem niederländischen Patentanwalt beglaubigt sein.

Art. 52(7) PatG

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Ja, wie Spalte 3a)

Art. 52(7) PatG

Art. 6(6) PatV

11 Besonderheiten

Auf jedem Blatt der Übersetzung ist die Veröffentlichungsnummer des EP Patents anzugeben. Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text enthalten. Die in Spalte 4 und 9 genannte Beglaubigung soll in Form einer von dem Patentanwalt unterschriebenen Erklärung erfolgen, daß die Übersetzung nach dessen bestem Wissen vollständig und wahr­heitsgetreu ist.

Art. 23 (4), (5) PatV

Wird die Übersetzung vor der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt eingereicht, muß das Datum dieser Bekanntmachung angegeben werden.

NIPO übersendet dem Patentinhaber oder seinem Vertreter zu jedem EP-Patent (NL) eine Zusammenstellung wichtiger Daten. Der Patentinhaber erhält außerdem, soweit er keinen zugelassenen Vertreter bestellt hat, ein „Merkblatt für Inhaber europäischer Patente mit Geltungsbereich: NL“.

 


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