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Vertragsstaat
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Niederlande
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt (siehe auch Spalte
11)
Art. 52(1), (6) PatG
Art. 23(1) PatV
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 25 EUR
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
Art. 6(6), 23(3) PatV
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Niederländisch
Die Übersetzung muß von einem
niederländischen Patentanwalt beglaubigt sein (siehe auch Spalte 11).
Art. 52(1) PatG
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
Art. 11, 12, 23(4) PatV
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Eintragung in das Patentregister
Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
in „De Industriële Eigendom“
Einsichtnahme im Lesesaal
Kopien möglich
Art. 19(4), 52(3), (8) PatG
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Die berichtigte Übersetzung muß von einem
niederländischen Patentanwalt beglaubigt sein.
Art. 52(7) PatG
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja, wie Spalte 3a)
Art. 52(7) PatG
Art. 6(6) PatV
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11 Besonderheiten
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Auf jedem Blatt der Übersetzung ist die
Veröffentlichungsnummer des EP Patents anzugeben. Mit der Übersetzung sind
Zeichnungen der EP Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese
keinen zu übersetzenden Text enthalten. Die in Spalte 4 und 9 genannte
Beglaubigung soll in Form einer von dem Patentanwalt unterschriebenen
Erklärung erfolgen, daß die Übersetzung nach dessen bestem Wissen vollständig
und wahrheitsgetreu ist.
Art. 23 (4), (5) PatV
Wird die Übersetzung vor der Bekanntmachung
des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die
Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen
Patentblatt eingereicht, muß das Datum dieser Bekanntmachung angegeben
werden.
NIPO übersendet dem Patentinhaber oder
seinem Vertreter zu jedem EP-Patent (NL) eine Zusammenstellung wichtiger
Daten. Der Patentinhaber erhält außerdem, soweit er keinen zugelassenen
Vertreter bestellt hat, ein „Merkblatt für Inhaber europäischer Patente mit
Geltungsbereich: NL“.
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