EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Tschechische Republik

Vertragsstaat

Tschechische Republik

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Ja

Hat der Anmelder weder Sitz noch Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, muß er von einem Patentvertreter oder Rechtsanwalt vertreten werden.

§ 70 PatG

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt

Fristverlängerung möglich (siehe Spalte 11)

§§ 35c(2), 35f(3) PatG

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a) 2000 CZK

b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2

§§ 35c(2), 35f(3) PatG

sowie noch zu beschließende Sonderregelungen

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Tschechisch

§§ 35c(2), 35f(3) PatG

5 Formblatt vorgeschrieben?

Nein

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

1

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung und auf Berichtigungen im „Věstník Úřadu průmyslového vlastnictví“ (Patentblatt des CZ-Patentamts)

Veröffentlichung einer Druckschrift

Kopien möglich

§§ 35c(2), 35f(3) PatG

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja

§ 35d(2) PatG

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

100 CZK

§ 35d(2) PatG

sowie noch zu beschließende Sonderregelungen

11 Besonderheiten

Die Übersetzung muß folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Patentinhabers

- EP Anmelde- und Veröffentlichungsnummer

- Nummer und Datum des Europäischen Patentblattes, in dem auf die Erteilung hingewiesen wurde

- Erfindungsbezeichnung in tschechischer Sprache.

Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text enthalten.

Die 3-Monatsfrist zur Einreichung der Übersetzung des erteilten oder in geänderter Fassung aufrechterhaltenen Patents kann bei Zahlung einer Zuschlagsgebühr um 3 Monate verlängert werden. Diese Zuschlagsgebühr beträgt 3000 CZK.

§ 35c(3) PatG

 

 


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