|
Vertragsstaat
|
Tschechische Republik
|
|
1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
|
Ja
Hat der Anmelder weder Sitz noch Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, muß er von einem Patentvertreter
oder Rechtsanwalt vertreten werden.
§ 70 PatG
|
|
2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
|
3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
Fristverlängerung möglich (siehe Spalte 11)
§§ 35c(2), 35f(3) PatG
|
|
3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
|
a) 2000 CZK
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
§§ 35c(2), 35f(3) PatG
sowie noch zu beschließende Sonderregelungen
|
|
4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
|
Tschechisch
§§ 35c(2), 35f(3) PatG
|
|
5 Formblatt vorgeschrieben?
|
Nein
|
|
6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
|
1
|
|
7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
|
Ja
|
|
8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
|
Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
und auf Berichtigungen im „Věstník Úřadu průmyslového
vlastnictví“ (Patentblatt des CZ-Patentamts)
Veröffentlichung einer Druckschrift
Kopien möglich
§§ 35c(2), 35f(3) PatG
|
|
9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
|
Ja
§ 35d(2) PatG
|
|
10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
|
100 CZK
§ 35d(2) PatG
sowie noch zu beschließende Sonderregelungen
|
|
11 Besonderheiten
|
Die Übersetzung muß folgende Angaben
enthalten:
- Name und Anschrift des Patentinhabers
- EP Anmelde- und Veröffentlichungsnummer
- Nummer und Datum des Europäischen
Patentblattes, in dem auf die Erteilung hingewiesen wurde
- Erfindungsbezeichnung in tschechischer
Sprache.
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
Die 3-Monatsfrist zur Einreichung der
Übersetzung des erteilten oder in geänderter Fassung aufrechterhaltenen
Patents kann bei Zahlung einer Zuschlagsgebühr um 3 Monate verlängert werden.
Diese Zuschlagsgebühr beträgt 3000 CZK.
§ 35c(3) PatG
|