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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Portugal
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1 Nationale Bestimmungen
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Art. 85, 278, 279 PatG
GebV
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2 Konten
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./.
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3 Zahlungsarten
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Gebühren sind in EUR zu entrichten.
a) Barzahlung
b) Scheck
c) Postanweisung
Art. 279(1) PatG
Personen mit Sitz oder Wohnsitz im
Ausland müssen Zahlungen durch einen Vertreter in Portugal vornehmen lassen.
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4 Zeitpunkt, zu dem die Zahlung als
bewirkt gilt
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3a) Tag des Eingangs der Zahlung bei INPI
3b) und c) Tag des Poststempels
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