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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Portugal
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Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz
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Instituto Nacional da Propriedade Industrial
(INPI)
Campo das Cebolas
1149-035 LISBOA
Tel. (+ 351 21) 881 81 00
Fax (+ 351 21) 887 53 08, 886 00 66,
888 37 20
www.inpi.pt
cadm@inpi.pt
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1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte
2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen
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Ja
Art. 72(1) PatG
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2 Anmeldungen, für die die Einreichung
bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist
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Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in Portugal
müssen Anmeldungen beim INPI einreichen, es sei denn, die Priorität einer
früheren portugiesischen Anmeldung wird beansprucht und der Gegenstand der
Anmeldung wurde von den Behörden nicht als geheim angesehen
Art. 72(2), (3) PatG
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3 Sprachen, in denen europ.
Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder
können
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Alle Sprachen nach Art. 14(1) und (2) EPÜ
(siehe auch Spalte 5)
Art. 73(1) PatG
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4 Amtssprachen
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Portugiesisch
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5 Besonderheiten
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Anmeldungen können auch mittels Telekopie
eingereicht werden.*
* Vgl. hierzu Beschluß des Präsidenten des
EPA und Mitteilung des EPA: ABI. EPA 1992, 299 und 306.
Mit Einreichung der Anmeldung ist eine
Anmeldegebühr in Höhe von 61,98 EUR zu zahlen.
Europäischen Patentanmeldungen, die nicht in
Portugiesisch eingereicht werden, ist eine portugiesische Übersetzung der
Beschreibung, der Patentansprüche und der Zusammenfassung sowie eine Kopie der
Zeichnungen beizufügen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text
enthalten; dies gilt jedoch nicht, wenn in der europäischen Anmeldung die
Priorität einer früheren portugiesischen Anmeldung beansprucht wird.
GebV
Art. 73(2) PatG
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