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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Monaco
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Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz
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Direction de l’Expansion Economique
Division de la Propriété Intellectuelle
9 Rue du Gabian
98000 MONACO
Tel. (+ 37 7) 93 15 84 90
Fax (+ 37 7) 92 05 75 20
mcpi@gouv.mc
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1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte
2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen
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Ja
Art. 1 VO Nr. 10.427
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2 Anmeldungen, für die die Einreichung
bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist
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./.
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3 Sprachen, in denen europ.
Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder
können
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Alle Sprachen nach Art. 14(1) und (2) EPÜ
Art. 1 Min. Erl
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4 Amtssprachen
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Französisch
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5 Besonderheiten
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Anmeldungen können auch mittels Telekopie
eingereicht werden.*
* Vgl. hierzu Beschluß des Präsidenten des
EPA und Mitteilung des EPA: ABI. EPA 1992, 299 und 306.
Art. 1 Min. Erl.
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