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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Monaco
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Art. 6 VO No.
10.427
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der
- nationalen Anmeldegebühr (22 EUR)
- Prioritätsgebühr (16 EUR für die zweite
und jede weitere Priorität)
b) Einreichung einer französischen
Übersetzung
GebV
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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3 Monate nachdem der Anmelder die Mitteilung
über die Umwandlung erhalten hat. Eine weitere Frist von 1 Monat ab
Zustellung einer Mitteilung des MC-Patentamts wird gewährt, falls eine
Zuschlagsgebühr von 20 % der fälligen Gebühren entrichtet wird.
Art. 3 Min. Erl.
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen können
vom Anmelder oder von seinem Vertreter vor dem EPA vorgenommen werden. Im
weiteren Verfahren braucht kein Inlandsvertreter bestellt zu werden.
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5 Besonderheiten
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