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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Irland
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Art. 122(1) PatG
R. 86 PatV
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Umwandlungsantrag
b) Entrichtung der Umwandlungsgebühr (30
EUR) und der Anmeldegebühr (125 EUR)
c) Einreichung einer englischen Übersetzung
der EP-Anmeldung und etwaiger vorheriger Änderungen in 2 Exemplaren
d) Einreichung der Erfindernennung oder
Hinweis auf das Recht des Anmelders, ein Patent zu erhalten
Art. 17(2), 122(2) PatG
R. 86(1) und Anhang l GebV
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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2 Monate nach Eingang des Umwandlungsantrags
beim „Controller“ oder, wenn die EP-Anmeldung nicht beim IPO eingereicht
worden ist, innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag, an dem der „Controller“ dem
Anmelder mitteilt, daß ein Umwandlungsantrag bei der Patentbehörde eines
anderen Vertragsstaats eingegangen ist, bei der die EP-Anmeldung eingereicht
worden ist.
Art. 122 PatG
R. 86 PatV
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja, wenn der Anmelder in Irland weder Sitz
noch Wohnsitz hat
R. 93(1) PatV
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5 Besonderheiten
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