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Vertragsstaat
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Vereinigtes Königreich
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
Der vor dem EPA zugelassene, bevollmächtigte
Vertreter braucht keine neue Vollmacht vorzulegen (siehe auch Spalte 10).
R. 30 PatV
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2 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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Nein
Anlage zur GebV
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3 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Englisch
Art. 78(7) PatG
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4 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja
Form 54/77 2fach
R. 80 und Anhang 4:3 PatV
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5 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
R. 80 und Anhang 4:3 PatV
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6 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
R. 80 und Anhang 4:1(3), 3(3) PatV
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7 Art und Weise, in der die
Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Zugänglich bei „Science Reference and
Information Service“, London
Kopien beim UK-Patentamt erhältlich
Hinweis im „Patents and Designs
Journal"
Eintragung in das Patentregister
Art. 78(7) PatG
R. 93 PatV
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8 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
a) Form 54/77 (Berichtigungen nach Art.
80(3), R. 80 und Anhang 4:4) 2fach
b) Form 11/77 (Berichtigungen nach Art. 117,
R. 91)
Art. 80(3), 117 PatG
R. 80, 91 und Anhang 4:4 PatV
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9 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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a) Nein
b) 40 GBP mit Einreichung der berichtigten
Übersetzung und des Antrags fällig
Art. 80(3) PatG
R. 80 und Anhang 4:4 PatV
Anhang GebV
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10 Besonderheiten
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Eine inländische Zustellanschrift sollte bei
Einreichung der englischen Übersetzung der Ansprüche angegeben werden.
Liegt keine Mitteilung über eine
ZusteIlanschrift vor, so gilt die im Register vermerkte Anschrift des
Anmelders als Zustellanschrift, auch wenn sie außerhalb des Vereinigten
Königreichs liegt.
(Sind keine Verfahren vor dem UK- Patentamt
anhängig, ist eine inländische Zustellanschrift nicht mehr erforderlich.)
R. 30 PatV
Die Übereinstimmung der nach Artikel 78(7)
oder 80(3) PatG eingereichten Übersetzung mit dem Originaltext der Ansprüche
ist dem „Comptroller“ gegenüber durch den Übersetzer zu bestätigen.
R. 80 und Anhang 4:5 PatV
Weitere Information erteilt die „European Nationale
Bestimmungen / Übersetzung Section“: Tel. (+ 44 1633) 81 46 35
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