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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Vereinigtes Königreich
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Vertragsstaat
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Vereinigtes Königreich
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Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz
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The Patent Office
Concept House
Cardiff Road
NEWPORT
South Wales NP10
8QQ
Tel. (+ 44 1633) 81 40 00
Fax (+ 44 1633) 81 44 44
www.patent.gov.uk
oder
The Patent Office
London Branch
Office
Harmsworth House
13-15 Bouverie Street
LONDON EC4Y 8DP
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1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte
2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen
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Ja
Art. 23(1), (2) PatG
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2 Anmeldungen, für die die Einreichung
bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist
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Anmeldungen, die von Anmeldern mit Wohnsitz
im Vereinigten Königreich eingereicht werden oder als von ihnen eingereicht
gelten, es sei denn
a) mindestens sechs Wochen vor Einreichung
der europäischen Patentanmeldung außerhalb des Vereinigten Königreichs wurde
für dieselbe Erfindung eine Anmeldung beim UK-Patentamt eingereicht und der
Leiter des Patentamts hat entweder die Veröffentlichung der Erfindung gemäß
Artikel 22 PatG nicht untersagt oder sämtliche Untersagungen dieser Art
aufgehoben, oder
b) vom Leiter des UK-Patentamts wurde die
schriftliche Genehmigung eingeholt, die Anmeldung außerhalb des Vereinigten
Königreichs einzureichen.
Art. 23(1) PatG
(siehe auch Spalte 5)
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3 Sprachen, in denen europ.
Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder
können
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Alle Sprachen nach Art. 14(1) und (2) EPÜ
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4 Amtssprachen
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Englisch
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5 Besonderheiten
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Anmeldungen können auch mittels Telekopie
eingereicht werden.*
* Vgl. hierzu Beschluß des Präsidenten des
EPA und Mitteilung des EPA: ABI. EPA 1992, 299 und 306.
Alle in den folgenden Tabellen genannten
Formblätter können über die in der linken Spalte angegebene Adresse in
Newport bezogen werden.
zu Spalte 2:
Die Einschränkungen betreffen nicht
Erfindungen, für die eine Erstanmeldung in einem Land außerhalb des Vereinigten
Königreichs von Personen mit Wohnsitz im Ausland eingereicht wurde.
Art. 23(2) PatG
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