EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
II. Einreichung europäischer Patentanmeldungen gemäß Artikel 75 Absatz 1 b) und 2 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Vereinigtes Königreich

Vertragsstaat

Vereinigtes Königreich

Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz

The Patent Office

Concept House

Cardiff Road

NEWPORT

South Wales NP10 8QQ

Tel. (+ 44 1633) 81 40 00

Fax (+ 44 1633) 81 44 44

www.patent.gov.uk

oder

The Patent Office

London Branch Office

Harmsworth House

13-15 Bouverie Street

LONDON EC4Y 8DP

1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte 2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen

Ja

Art. 23(1), (2) PatG

2 Anmeldungen, für die die Einreichung bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist

Anmeldungen, die von Anmeldern mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich eingereicht werden oder als von ihnen eingereicht gelten, es sei denn

a) mindestens sechs Wochen vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung außerhalb des Vereinigten Königreichs wurde für dieselbe Erfindung eine Anmeldung beim UK-Patentamt eingereicht und der Leiter des Patentamts hat entweder die Veröffentlichung der Erfindung gemäß Artikel 22 PatG nicht untersagt oder sämtliche Untersagungen dieser Art aufgehoben, oder

b) vom Leiter des UK-Patentamts wurde die schriftliche Genehmigung eingeholt, die Anmeldung außerhalb des Vereinigten Königreichs einzureichen.

Art. 23(1) PatG

(siehe auch Spalte 5)

3 Sprachen, in denen europ. Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder können

Alle Sprachen nach Art. 14(1) und (2) EPÜ

4 Amtssprachen

Englisch

5 Besonderheiten

Anmeldungen können auch mittels Telekopie eingereicht werden.*

* Vgl. hierzu Beschluß des Präsidenten des EPA und Mitteilung des EPA: ABI. EPA 1992, 299 und 306.

Alle in den folgenden Tabellen genannten Formblätter können über die in der linken Spalte angegebene Adresse in Newport bezogen werden.

zu Spalte 2:

Die Einschränkungen betreffen nicht Erfindungen, für die eine Erstanmeldung in einem Land außerhalb des Vereinigten Königreichs von Personen mit Wohnsitz im Ausland eingereicht wurde.

Art. 23(2) PatG

 


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