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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Vereinigtes Königreich
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Vertragsstaat
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Vereinigtes Königreich
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Art. 81(1)b) PatG
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Einreichung eines Umwandlungsantrags nur, wenn das
UK-Patentamt Anmeldeamt ist
b) Entrichtung einer Gebühr von 130 GBP für die vorläufige
Prüfung und Recherche (Form 9/77)
c) Einreichung einer Erklärung über die Erfindereigenschaft
und den Anspruch auf Erteilung (Form 7/77 - keine Gebühr)
d) soweit erforderlich, Einreichung einer
englischen Übersetzung
Art. 81(2) PatG
R. 81, 82 PatV
Anhang GebV
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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Wenn das UK-Patentamt Anmeldeamt ist:
a) 3 Monate ab Benachrichtigung des
Anmelders durch das EPA, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt
b) und c) 2 Monate nach Eingang des
Umwandlungsantrags; Fristverlängerung um 1 Monat (R. 110(3)) oder länger,
soweit einem Antrag nach R. 110(4) stattgegeben wird (R. 110(6))
Wenn das UK-Patentamt nicht Anmeldeamt ist:
b) bis d) 4 Monate nach Datum einer
Mitteilung des UK-Patentamts über den Eingang eines Umwandlungsantrags;
Fristverlängerung um 1 Monat (R. 110(3)) oder länger, soweit einem Antrag
nach R. 110(4) stattgegeben wird (R. 110(6))
R. 81(1), (3), (4) 82(3), (4), 110(3),
110(4), 110(6) PatV
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen können
vom Anmelder oder einem von ihm benannten Vertreter vorgenommen werden. Für
den Schriftverkehr ist eine Anschrift in UK anzugeben. Eine Vollmacht wird
nur dann verlangt, wenn der nationale Vertreter nach Beginn des Verfahrens
vor dem UK-Patentamt wechselt oder ein Vertreter bestellt wird, nachdem der
Anmelder das Verfahren selbst eingeleitet hat. In diesem Fall ist Form 51/77
(keine Gebühr) erforderlich. Bei Vertreterwechsel ist das Formblatt 2fach
einzureichen.
R. 30, 90 PatV
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5 Besonderheiten
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Informationen, die bei einer nationalen
Anmeldung (Form 1/77) erforderlich sind (z. B. Bezeichnung,
Prioritätsangaben), sind auch hier anzugeben; eine Gebühr fällt jedoch nicht
an.
zu Spalte 3:
Für eine Verlängerung nach R. 110(3) ist
Form 52/77 einzureichen (Gebühr: 135 GBP), bei einem Antrag nach R. 110(4)
Form 52/77 (Gebühr: 135 GBP) zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung
zur Begründung des Antrags. Wird dem Antrag stattgegeben, ist Form 53/77
einzureichen (Gebühr: 135 GBP).
R. 16(1), 110(3), 110(4), 110(6) PatV
Anhang GebV
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