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VII. Umwandlung europäischer Patentanmeldungen oder Patente in nationale Patentanmeldungen oder Patente
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Vereinigtes Königreich

Vertragsstaat

Vereinigtes Königreich

1 Umwandlungsfälle

Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art. 77(5) EPÜ

Art. 81(1)b) PatG

2 Vorzunehmende Handlungen

a) Einreichung eines Umwandlungsantrags nur, wenn das UK-Patentamt Anmeldeamt ist

b) Entrichtung einer Gebühr von 130 GBP für die vorläufige Prüfung und Recherche (Form 9/77)

c) Einreichung einer Erklärung über die Erfindereigenschaft und den Anspruch auf Erteilung (Form 7/77 - keine Gebühr)

d) soweit erforderlich, Einreichung einer englischen Übersetzung

Art. 81(2) PatG

R. 81, 82 PatV

Anhang GebV

3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2 genannten Handlungen

Wenn das UK-Patentamt Anmeldeamt ist:

a) 3 Monate ab Benachrichtigung des Anmelders durch das EPA, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt

b) und c) 2 Monate nach Eingang des Umwandlungsantrags; Fristverlängerung um 1 Monat (R. 110(3)) oder länger, soweit einem Antrag nach R. 110(4) stattgegeben wird (R. 110(6))

Wenn das UK-Patentamt nicht Anmeldeamt ist:

b) bis d) 4 Monate nach Datum einer Mitteilung des UK-Patentamts über den Eingang eines Umwandlungsantrags; Fristverlängerung um 1 Monat (R. 110(3)) oder länger, soweit einem Antrag nach R. 110(4) stattgegeben wird (R. 110(6))

R. 81(1), (3), (4) 82(3), (4), 110(3), 110(4), 110(6) PatV

4 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Die in Spalte 2 genannten Handlungen können vom Anmelder oder einem von ihm benannten Vertreter vorgenommen werden. Für den Schriftverkehr ist eine Anschrift in UK anzugeben. Eine Vollmacht wird nur dann verlangt, wenn der nationale Vertreter nach Beginn des Verfahrens vor dem UK-Patentamt wechselt oder ein Vertreter bestellt wird, nachdem der Anmelder das Verfahren selbst eingeleitet hat. In diesem Fall ist Form 51/77 (keine Gebühr) erforderlich. Bei Vertreterwechsel ist das Formblatt 2fach einzureichen.

R. 30, 90 PatV

5 Besonderheiten

Informationen, die bei einer nationalen Anmeldung (Form 1/77) erforderlich sind (z. B. Bezeichnung, Prioritätsangaben), sind auch hier anzugeben; eine Gebühr fällt jedoch nicht an.

zu Spalte 3:

Für eine Verlängerung nach R. 110(3) ist Form 52/77 einzureichen (Gebühr: 135 GBP), bei einem Antrag nach R. 110(4) Form 52/77 (Gebühr: 135 GBP) zusammen mit einer eidesstattlichen Ver­sicherung zur Begründung des Antrags. Wird dem Antrag stattgegeben, ist Form 53/77 einzureichen (Gebühr: 135 GBP).

R. 16(1), 110(3), 110(4), 110(6) PatV

Anhang GebV

 


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