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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
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Schweiz
Slowakei
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Spanien
Tschechische Republik
Türkei
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Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Dänemark
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
§ 88 PatG
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der Anmeldegebühr
(3 000 DKK* + 300 DKK* für den 11. und jeden weiteren Anspruch)
b) Einreichung einer dänischen Übersetzung
in 2 Exemplaren
* Alle Gebühren werden jährlich am
1. Januar revidiert.
§ 88 PatG
§ 110(2) PatV
§ 1(1) GebV
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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3 Monate nach dem Tag, an dem das DKPTO dem
Anmelder den Eingang des Umwandlungsantrags bestätigt hat
§ 110 PatV
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen können
vom Anmelder oder seinem Vertreter vor dem EPA vorgenommen werden. Im
weiteren Verfahren müssen alle Handlungen durch einen zugelassenen
Inlandsvertreter erfolgen, wenn der Anmelder in Dänemark weder Sitz noch
Wohnsitz hat.
§ 12 PatG
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5 Besonderheiten
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In dem in Spalte 1 genannten Fall kann die
EP-Anmeldung auch in eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt
werden.
§ 26 Gebrauchsmustergesetz
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