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Vertragsstaat
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Bulgarien
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der
Republik Bulgarien müssen Handlungen vor dem BG-Patentamt über inländische
Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vornehmen.
Art. 3(2) PatG
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2 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) Veröffentlichungsgebühr: 40 BGN
b) Der Hinweis auf die Übersetzung wird
erst nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr im Amtsblatt
veröffentlicht.
Art. 72b(2) PatG
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3 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Bulgarisch
Art. 72b(2) PatG
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4 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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5 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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3
Art. 72b(2) PatG
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6 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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7 Art und Weise, in der die
Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Bereitstellung der Übersetzung der Ansprüche durch das BG-Patentamt (Einsichtnahme in
der Patentbibliothek)
Hinweis auf die Übersetzung im Amtsblatt
Kopien möglich
Art. 72b(2) PatG
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8 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Art. 72d(3) PatG
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9 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Gebühr für die Veröffentlichung des Hinweises auf die
Berichtigung im Amtsblatt: 40 BGN
Art. 72d(3) PatG
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10 Besonderheiten
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Der Übersetzung der Ansprüche ist eine
Übersetzung der bibliographischen Daten der europäischen Patentanmeldung
(Name und Anschrift des Anmelders, Bezeichnung der Erfindung, Anmelde- und
Veröffentlichungsnummer der EP-Anmeldung, Nummer und Datum des Europäischen
Patentblatts) beizufügen.
Art. 72b(2) PatG
Berichtigungen der Ansprüche einer
europäischen Patentanmeldung sind vom BG-Patentamt zu dem Zeitpunkt für die
Öffentlichkeit bereitzustellen, an dem der Hinweis im Patentblatt
veröffentlicht wird, und sind ab dem Datum der Veröffentlichung des Hinweises
Dritten gegenüber wirksam.
Art. 72d(3)(4) PatG
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