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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Bulgarien
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach
Art. 77(5) EPÜ
Eintritt der Rücknahmefiktion nach
Art. 90(3) EPÜ wegen unterlassener Einreichung einer Übersetzung der
Anmeldung in der Verfahrenssprache
Art. 72f(1) PatG
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der nationalen Anmelde-,
Prüfungs-, Anspruchs- und Prioritätsgebühr sowie der Gebühr für die
Veröffentlichung des Hinweises auf die Anmeldung
b) Einreichung einer bulgarischen
Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung in 3 Exemplaren und gegebenenfalls einer Übersetzung
der im Verfahren vor dem EPA geänderten Anmeldung
Art. 72f(3), 35(2) PatG
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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3 Monate nach Übermittlung des
Umwandlungsantrags an das BG-Patentamt
Art. 72f(3) PatG
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in
Bulgarien müssen Handlungen vor dem BG-Patentamt über inländische Vertreter
auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vornehmen.
Art. 3(2) PatG
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5 Besonderheiten
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In dem in Spalte 1 genannten Fall kann
die EP-Anmeldung auch in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.
Art. 72f(1) PatG
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