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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Zypern
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
90(3) EPÜ, wenn die Übersetzung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig
eingereicht worden ist
Art. 70(1) PatG
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der Anmeldegebühr 50 CYP
b) Einreichung einer griechischen
Übersetzung in zwei Exemplaren
Art. 70(4) PatG
R. 59(2) GebV
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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a) 3 Monate nach Zustellung einer
Aufforderung des CY-Patentamts
b) 4 Monate nach Stellung des
Umwandlungsantrags
R. 59(1) GebV
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen müssen
von einem zugelassenen Inlandsvertreter erfolgen, wenn der Anmelder in Zypern
weder Sitz noch Wohnsitz hat.
Art. 70(5) PatG
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5 Besonderheiten
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Der Umwandlungsantrag wird in das
Eingangsbuch, Band „A“, Nationale Anmeldungen, eingetragen.
R. 59 GebV
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