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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Zypern
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Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz
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Department of Registrar of Companies and
Official Receiver
Ministry of Commerce and Tourism
Corner Makarios Ave. and Karpenssiou St.
1427 NICOSIA
Tel. (+ 357 22) 40 43 01, 40 43 02
Fax (+ 357 22) 30 48 87
www.pio.gov.cy/rcor
markspat@rcor.gov.cy
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1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte
2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen
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Ja
Art. 64 PatG
R. 47(1) GebV
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2 Anmeldungen, für die die Einreichung
bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist
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Anmeldungen von Personen mit zyprischer
Staatsangehörigkeit, wenn nicht die Priorität einer früheren Anmeldung in
Zypern beansprucht wird
R. 47(2) GebV
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3 Sprachen, in denen europ.
Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder
können
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Griechisch
Englisch
Französisch
Deutsch
R. 48(1) GebV
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4 Amtssprachen
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Griechisch
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5 Besonderheiten
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Für europäische Patentanmeldungen, die nicht
in Griechisch eingereicht werden, muß eine Übersetzung innerhalb von 2
Monaten nachgereicht werden.
R. 48(2) GebV
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