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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Finnland
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
90(3) EPÜ, wenn die Übersetzung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig
eingereicht worden ist
§ 70s PatG
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der Anmeldegebühr (250 EUR +
25 EUR für den 11. und jeden weiteren Patentanspruch)
b) Einreichung einer finnischen Übersetzung
in 3 Exemplaren (siehe auch Spalte 5)
§§ 8, 70s PatG
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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3 Monate nach Zustellung einer Aufforderung
des FI-Patentamts
§ 70s PatG
§ 52s PatV
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen können
vom Anmelder oder seinem Vertreter vor dem EPA vorgenommen werden.
Im weiteren Verfahren müssen alle Handlungen
durch einen zugelassenen Inlandsvertreter erfolgen, wenn der Anmelder in
Finnland weder Sitz noch Wohnsitz hat.
§ 12 PatG
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5 Besonderheiten
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In den in Spalte 1 genannten Fällen kann die
EP-Anmeldung in eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.
§ 8a Gebrauchsmustergesetz
Die Beschreibung und Ansprüche müssen in
Finnisch oder Schwedisch gemäß den geltenden Sprachgesetzen abgefaßt sein.
Sind die Ansprüche nur in einer der zwei Landessprachen abgefaßt, läßt das
FI-Patentamt sie in die andere Landessprache übersetzen und der Anmelder hat
die vorgeschriebene Übersetzungsgebühr (40 EUR für jede Seite) zu entrichten.
Ist der Anmelder Ausländer, müssen die Beschreibung in Finnisch und die
Ansprüche in Finnisch und Schwedisch abgefaßt sein.
§ 8 PatG
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