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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Schweiz / Liechtenstein
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Vertragsstaat
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Schweiz / Liechtenstein
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
90(3) EPÜ, wenn die Übersetzung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig
eingereicht worden ist (bei Anmeldungen in italienischer Sprache)
Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung
oder Widerruf des Patents mit Wirkung für die Schweiz/Liechtenstein aufgrund
einer Feststellung des EPA, daß sie/es nicht Art. 54(3) und (4) EPÜ
entspricht
Art. 121 PatG
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der Anmeldegebühr
(200 CHF + 50 CHF für den 11. und jeden weiteren Patentanspruch)
b) Einreichung einer Übersetzung in einer
schweizerischen Amtssprache
c) Zahlung bereits fällig gewordener
Jahresgebühren
Art. 123 PatG
Art. 118, 17a(1)(a), 49, 18 PatV
GebO (Anhang III)
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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a) und b) Fristsetzung durch das IGE
c) 6 Monate nach einer Aufforderung des IGE
(ab 4. Monat mit Zuschlag)
Art. 118 PatV
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen können
vom Anmelder oder seinem Vertreter vor dem EPA vorgenommen werden; der vom
EPA zugelassene, bevollmächtigte Vertreter braucht keine neue Vollmacht
vorzulegen.
Im weiteren Verfahren müssen alle Handlungen
durch einen zugelassenen Inlandsvertreter erfolgen, wenn der Anmelder in der
Schweiz oder in Liechtenstein weder Sitz noch Wohnsitz hat.
Art. 13 PatG
Art. 118 PatV
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5 Besonderheiten
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Hat der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz
im Ausland, wird er zunächst aufgefordert, innerhalb der vom IGE gesetzten
Frist einen schweizerischen Vertreter zu bestellen. Danach wird der Vertreter
aufgefordert, die weiteren Handlungen vorzunehmen.
Texte in den Zeichnungen können, sofern sie
zulässig sind, im nationalen Verfahren übersetzt werden. Eine Übersetzung des
Antrags und des Recherchenberichts ist nicht erforderlich.
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