|
Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
|
|
|
Vertragsstaat
|
Österreich
|
|
1 Umwandlungsfälle
|
Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
§ 9(1) PatV-EG
|
|
2 Vorzunehmende Handlungen
|
a) Entrichtung der Anmeldegebühr
(50 EUR; ggf. 50 EUR je beanspruchter Priorität)
Für den Antrag auf Umwandlung und eventuelle
Anlagen sind nach Abschluß des Verfahrens zusätzliche
Schriftengebühren zu zahlen.
Schriftengebühr für den Antrag als solchen:
13 EUR
b) Einreichung einer deutschen Übersetzung
in 2 Exemplaren
§§ 9(2), 24 PatV-EG
§§ 94(2), 166(1) PatG
|
|
3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
|
2 Monate nach einer Aufforderung des
Österreichischen Patentamts (auf Antrag verlängerbar)
§ 9(2) PatV-EG
|
|
4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
|
Alle Handlungen im Zusammenhang mit der
Umwandlung müssen von einem in Österreich zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugten Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vorgenommen
werden, wenn der Anmelder in Österreich weder Sitz noch Wohnsitz hat. Wird
die Handlung in Spalte 2 b) von einem Vertreter vorgenommen, so ist sie nur
wirksam, wenn dieser eine Vollmacht innerhalb der ihm vom Österreichischen
Patentamt eingeräumten Frist vorlegt bzw. sich auf eine erteilte
Bevollmächtigung beruft.
§ 24 PatV-EG
§ 21(3), (4) PatG
|
|
5 Besonderheiten
|
In dem in Spalte 1 genannten Fall kann die
EP-Anmeldung auch in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.
§ 9(1) PatV-EG
Wegen des Rechtsinstituts der „Abzweigung“
einer Gebrauchsmusteranmeldung aus einer EP-Anmeldung siehe §15a, 21 GMG
|
|