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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Erstreckungsstaat
Slowenien
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Erstreckungsstaat
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Slowenien
(Das Erstreckungssystem gilt weiterhin
für alle europäischen und internationalen Anmeldungen mit Anmeldetag vor
dem 1. Dezember 2002.)
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
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2 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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Nein
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3 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Slowenisch
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4 Formblatt vorgeschrieben?
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./.
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5 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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./.
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6 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
Art. 7, 8, 9 PatV
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7 Art und Weise, in der die
Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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./.
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8 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Art. 6(3) Erstr. VO
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9 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Nein
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10 Besonderheiten
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Zustellung der übersetzten Ansprüche durch
den Anmelder an den vermeintlichen Verletzer.
Art. 4(2) Erstr. VO
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