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Erstreckungsstaat
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Slowenien
(Das Erstreckungssystem gilt weiterhin
für alle europäischen und internationalen Anmeldungen mit Anmeldetag vor
dem 1. Dezember 2002.)
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von
Jahresgebühren
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GebV
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1 Höhe der Gebühren
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Jahr
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SIT
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Jahr
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SIT
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4.
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6 000
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13.
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43 000
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5.
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7 000
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14.
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50 000
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6.
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9 000
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15.
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57 000
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7.
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11 000
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16.
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71 000
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8.
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12 500
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17.
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93 000
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9.
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14 500
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18.
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120 000
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10.
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20 000
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19.
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160 000
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11.
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28 000
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20.
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200 000
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12.
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36 000
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Art. 109 PatG
Art. 1(1.2.1) GebV
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2 (a) Fälligkeitstag (im jeweiligen
Patentjahr) (b) Zahlungsfrist (ohne Zuschlagsgebühr)*
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a) für jedes Patentjahr (dieses beginnt
jeweils am dem Anmeldetag entsprechenden Tag) der letzte Tag des
vorhergehenden Patentjahres
b) Die Zahlung kann in dem Patentjahr vor
demjenigen erfolgen, für das die Jahresgebühr fällig ist.
Art. 109 PatG
* Für die erste zu entrichtende
Jahresgebühr s. Art. 141(2) EPÜ.
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3 Nachfrist zur Zahlung der Gebühren
(mit Zuschlagsgebühr) (a) Zeitraum (b) Zuschlagsgebühr
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a) 6 Monate ab Fälligkeitstag
b) 50 %
Art. 109, 110 PatG
Art. 1(7) GebV
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4 Zustellung einer
Zahlungsaufforderung bei Nichtzahlung (a) vorgesehen (b) Zeitpunkt der
Absendung
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a) Ja; Zahlungsaufforderungen werden an den
Inlandsvertreter oder die inländische Zustellanschrift versandt
b) ca. 1 Monat nach Fälligkeit
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5 Wiedereinsetzung (a) vorgesehen (b)
Frist zur Stellung des Antrags
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a) Ja; bei Beantragung der Wiedereinsetzung
müssen die unterlassene Handlung nachgeholt und die Gebühr gezahlt sein
(10 000 SIT - Art. 1(5) GebV), ansonsten gilt der Antrag als
zurückgenommen.
b) innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall
der Ursache für das Fristversäumnis oder nach dem Tag, an dem der Beteiligte
von dem Fristversäumnis erfährt, je nachdem, welches Ereignis später
eintritt;
der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres
nach Verstreichen der Frist zulässig.
Art. 68 PatG
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6 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters für (a) Zahlung der Gebühren (b) Zustellung einer
Zahlungsaufforderung (c) Wiedereinsetzungs-verfahren
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a) Nein
b) Nein, sofern Angabe einer inländischen
Zustellanschrift, ansonsten ja
c) Ja
Erstr. VO
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7 Information über das Erlöschen des
Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühren
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Eintragung im Patentregister
Veröffentlichung im Patentblatt (BIL)
Beschluß betr. das Erlöschen eines Patents
wegen Nichtzahlung der Gebühren
Art. 40(2) PatG
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