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Vertragsstaat
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Griechenland
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
Hat der Anmelder weder Sitz noch Wohnsitz in
Griechenland, ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter (jede
natürliche Person oder ein Anwalt) zu benennen.
Art. 19(3) VOPr Nr. 77/88
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2 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 231 EUR*
b) Tag der Einreichung der Übersetzung beim
OBI
Der Hinweis auf die Einreichung der
Übersetzung wird erst nach Entrichtung der Gebühr veröffentlicht.
* Alle Gebühren werden jährlich am
1. Januar revidiert.
Art. 9(1) VOPr Nr. 77/88
Beschl. v. 2.10.2001
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3 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Griechisch
Die Übersetzung muß von einem griechischen
Rechtsanwalt oder einer zur Beglaubigung befugten Behörde beglaubigt werden
(z. B. vom Sprachendienst des Außenministeriums in Athen, 3 Voukourestiou st,
oder einem Griechischen Konsulat im Ausland)
Art. 23(5) Ges. Nr. 1733/87
Art. 9(2) VOPr Nr. 77/88
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4 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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5 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
Art. 9(1) VOPr Nr. 77/88
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6 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
Art. 9(3) VOPr Nr. 77/88
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7 Art und Weise, in der die
Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Hinweis im „EDBI“
Einsichtnahme im Lesesaal
Kopien möglich
Art. 9(5) VOPr Nr. 77/88
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8 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Es sind die Nummer und das Datum des „EDBI“
anzugeben, in dem der Hinweis auf die erste Einreichung der Übersetzung
veröffentlicht ist.
Art. 13(4) VOPr Nr. 77/88
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9 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Nein
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10 Besonderheiten
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Der Übersetzung sind die EP Anmelde- und
Veröffentlichungsnummer, Name und Anschrift des Anmelders sowie die
Erfindungsbezeichnung in griechischer Sprache beizufügen.
Art. 9(2) VOPr Nr. 77/88
Die Einreichung der Übersetzung der
Ansprüche wird in das Eingangsbuch Band B eingetragen.
Art. 9(4) VOPr Nr. 77/88
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