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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
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Schweiz
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Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Griechenland
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Vertragsstaat
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Griechenland
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
90(3) EPÜ, wenn die Übersetzung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig
eingereicht worden ist
Art. 23(10)f) Ges. Nr. 1733/87
Art. 20 VOPr Nr. 77/88
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der Anmeldegebühr (73 EUR)*
b) Einreichung einer griechischen
Übersetzung der Anmeldung in 2 Exemplaren
* Alle Gebühren werden jährlich am
1. Januar revidiert.
Art. 21(1), (2) VOPr Nr. 77/88
Beschl. v. 2.10.2001
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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a) Die Zahlung ist mit Einreichung des
Umwandlungsantrags nachzuweisen innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag, an dem
die EPA-Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, dem Anmelder
zugestellt worden ist.
b) 4 Monate nach Einreichung des
Umwandlungsantrags beim OBI
Art. 21(1), (2) VOPr Nr. 77/88
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen müssen
vom Anmelder selbst oder einem griechischen Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Art. 19 VOPr Nr. 77/88
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5 Besonderheiten
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Der Umwandlungsantrag wird in das
Eingangsbuch, Band A „Nationale Anmeldung“ eingetragen.
Art. 21(3) VOPr Nr. 77/88
In den in Spalte 1 genannten
Umwandlungsfällen kann die EP-Anmeldung auch in eine nationale
Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.
Art. 21 VOPr Nr. 77/88
Art. 19(6) Ges. Nr. 1733/87
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