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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Tschechische Republik
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Vertragsstaat
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Tschechische Republik
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
§ 35b(1) PatG
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der nationalen Anmeldegebühr
(1200 CZK; 600 CZK, wenn der Anmelder gleichzeitig Erfinder ist)
b) Einreichung einer tschechischen
Übersetzung in 3 Exemplaren
c) Bestellung eines zugelassenen Vertreters
§§ 35b(2), (3), 70 PatG
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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a) und b) 3 Monate ab Aufforderung durch das
CZ-Patentamt zur Einreichung der tschechischen Übersetzung und zur
Entrichtung der Anmeldegebühr
c) siehe Spalte 4
§§ 35b(2), 70 PatG
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen müssen
von einem zugelassenen Inlandsvertreter vorgenommen werden.
§ 70 PatG
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5 Besonderheiten
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In dem in Spalte 1 genannten Fall kann die
EP-Anmeldung auch in eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt
werden.
§ 35b(4) PatG
§ 10a Gesetz Nr. 478/1992 Slg. über
Gebrauchsmuster, in der Fassung des Gesetzes Nr. 116/2000 Slg.
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