Vertragsstaaten
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Liechtenstein Litauen Luxemburg Monaco Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien Bosnien und Herzegowina Kroatien Lettland Litauen Ehem. jugosl.RepublikMazedonien Rumänien Serbien und Montenegro Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
Vertragsstaat Luxemburg
Vertragsstaat
Luxemburg
(Vertragsstaat verlangt nur eine Übersetzung der Patentansprüche gemäß Art. 67(3) EPÜ.)
1 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Übersetzung, falls Schutzbereich enger als in der Verfahrenssprache
Art. 6(1) Ges. v. 27.5.77
2 Wurden Vorschriften nach Art. 70 (4b) erlassen?
Ja
Art. 6(2) Ges. v. 27.5.77