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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Deutschland
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Vertragsstaat
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Deutschland
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1 Nationale Bestimmungen
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PatKostG
PatKostZV
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2 Konten
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Bundeskasse Weiden für DPMA
BBk München (Deutsche Bundesbank Filiale
München)
Kontonr. 700 010 54
BLZ 700 000 00
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54
BIC: MARKDEF1700
Wichtig:
Der Einzahler sollte ausdrücklich erklären,
dass sämtliche zusätzlich anfallenden Transferkosten vom Auftraggeber
übernommen werden.
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3 Zahlungsarten
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a) Barzahlung bei der Zahlstelle des DPMA in
München
b) Überweisung auf ein Konto der Zahlstelle
des DPMA
c) Bareinzahlung auf ein Konto der
Zahlstelle des DPMA
d) Übersendung eines Abbuchungsauftrags
(Vordruck V1244) von einem speziell eingerichteten Konto bei der Dresdner
Bank AG München
e) Erteilung einer Einziehungsermächtigung
(Vordruck A 9507) von einem Inlandskonto
§ 1 PatKostZV
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4 Zeitpunkt, zu dem die Zahlung als
bewirkt gilt
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3a) Tag der Einzahlung
3b) Tag der Gutschrift auf einem Konto der
Zahlstelle des DPMA
3c) Tag der Einzahlung
3d) und e) Tag des Eingangs bei der
Zahlstelle des DPMA in München oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig
fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr
§ 3 PatKostZV
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