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Vertragsstaat
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Belgien
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja; für natürliche und juristische Personen,
die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben
Natürliche oder juristische Personen, die
Handlungen in Patentangelegenheiten vor dem OPRI durch einen Dritten
vornehmen wollen oder müssen, müssen sich durch einen zugelassenen Vertreter
vertreten lassen (beim OPRI oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union: zugelassener Vertreter, Rechtsanwalt).
Natürliche oder juristische Personen mit
Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können in
Patentangelegenheiten vor dem OPRI durch einen ihrer Angestellten handeln;
dieser braucht kein zugelassener Vertreter zu sein, bedarf aber einer
Vollmacht. Ein zugelassener Vertreter kann in Patentangelegenheiten vor dem
OPRI nicht durch einen seiner Angestellten handeln, sofern der Angestellte
nicht selbst ein zugelassener Vertreter ist.
Art. 55, 57, 58, 60 PatG
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2 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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Nein
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3 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Französisch, Niederländisch oder Deutsch
(betreffend Deutsch siehe jedoch ABl. EPA 1999,
320)
Art. 3(3) Ges. v. 8.7.77
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4 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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5 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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1
Art. 4(1) Kgl. Erl. v. 27.2.81
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6 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
Art. 4(1) Kgl. Erl. v. 27.2.81
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7 Art und Weise, in der die
Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Einsichtnahme im Lesesaal
Kopien möglich
Art. 3(3) Ges. v. 8.7.77
Art. 4 Kgl. Erl. v. 27.2.81
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8 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja (Schreibfehler)
Art. 7 Kgl. Erl. v. 27.2.81
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9 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Nein
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10 Besonderheiten
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Die Übersetzung muß den Namen des Anmelders,
die Veröffentlichungsnummer der EP Anmeldung und eine Übersetzung der
Bezeichnung der Erfindung enthalten.
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