EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IIIB. Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche gemäß Artikel 67(3) EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Belgien

Vertragsstaat

Belgien

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Ja; für natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben

Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen in Patentangelegenheiten vor dem OPRI durch einen Dritten vornehmen wollen oder müssen, müssen sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen (beim OPRI oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: zugelassener Vertreter, Rechtsanwalt).

Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können in Patentangelegenheiten vor dem OPRI durch einen ihrer Angestellten handeln; dieser braucht kein zugelassener Vertreter zu sein, bedarf aber einer Vollmacht. Ein zugelassener Vertreter kann in Patentangelegenheiten vor dem OPRI nicht durch einen seiner Angestellten handeln, sofern der Angestellte nicht selbst ein zugelassener Vertreter ist.

Art. 55, 57, 58, 60 PatG

2 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

Nein

3 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Französisch, Niederländisch oder Deutsch

(betreffend Deutsch siehe jedoch ABl. EPA 1999, 320)

Art. 3(3) Ges. v. 8.7.77

4 Formblatt vorgeschrieben?

Nein

5 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

1

Art. 4(1) Kgl. Erl. v. 27.2.81

6 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

Art. 4(1) Kgl. Erl. v. 27.2.81

7 Art und Weise, in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Einsichtnahme im Lesesaal

Kopien möglich

Art. 3(3) Ges. v. 8.7.77

Art. 4 Kgl. Erl. v. 27.2.81

8 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja (Schreibfehler)

Art. 7 Kgl. Erl. v. 27.2.81

9 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Nein

10 Besonderheiten

Die Übersetzung muß den Namen des Anmelders, die Veröffentlichungsnummer der EP Anmeldung und eine Übersetzung der Bezeichnung der Erfindung enthalten.

 


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