Vertragsstaaten
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Liechtenstein Litauen Luxemburg Monaco Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien Bosnien und Herzegowina Kroatien Lettland Litauen Ehem. jugosl.RepublikMazedonien Rumänien Serbien und Montenegro Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
Erstreckungsstaat Lettland
Erstreckungsstaat
Lettland
1 Einstweiliger Schutz
Ja
§ 18(7) PatG
2 Rechte aus der EP-Anmeldung
eine den Umständen nach angemessene Entschädigung
§ 18(7), 31(7), (8) PatG
3 Übersetzung der Patentansprüche erforderlich?
4 Wann steht der in Spalte 1 genannte Anspruch zu, wenn Übersetzung erforderlich ist?
Zeitpunkt, zu dem eine Übersetzung der Ansprüche dem vermeintlichen Verletzer übermittelt wird