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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Türkei
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Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz
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Türk Patent Enstitüsü
(Türkisches Patentinstitut (TPI))
Hipodrom Cad. No: 115
06330 YENIMAHALLE - ANKARA
Tel.: (+ 90 312) 303 10 00
Fax: (+ 90 312) 303 14 50
www.turkpatent.gov.tr oder
www.tpe.gov.tr
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1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte
2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen
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Ja
R. 6 VOEP
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2 Anmeldungen, für die die Einreichung
bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist
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Anmeldungen für Erfindungen, die in der
Türkei gemacht worden sind und deren Gegenstand für die nationale Sicherheit
von Bedeutung ist
R. 6 VOEP
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3 Sprachen, in denen europ.
Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder
können
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Alle Sprachen nach Art. 14(1) und (2) EPÜ
R. 6 VOEP
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4 Amtssprachen
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Türkisch
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5 Besonderheiten
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Anmelder, die keinen Sitz oder Wohnsitz in
der Türkei haben, können europäische Patentanmeldungen in einer der in Spalte
3 genannten Sprachen einreichen, müssen aber eine inländische
Zustellanschrift angeben.
R. 6 VOEP
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