Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
 

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TEIL A
  KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN     KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN  
1. Grafische Darstellungen, die als Zeichnungen gelten

1.1 Technische Zeichnungen

1.2 Fotografien

2. Form der Zeichnungen

2.1 Zusammenstellung der Zeichnungen

2.2 Reproduzierbarkeit der Zeichnungen

2.3 Abbildung, die dem Text der Zusammenfassung beiliegt

3. Erfordernisse für das verwendete Papier

4. Form der Zeichnungsblätter

4.1 Benutzbare Fläche der Blätter

4.2 Nummerierung der Zeichnungsblätter

5. Allgemeine Anordnung der Zeichnungen

5.1 Anordnung auf dem Zeichnungsblatt

5.2 Nummerierung der Abbildungen

5.3 Vollständige Abbildung

6. Unzulässige Angaben

7. Ausführung der Zeichnungen

7.1 Ausführung von Linien und Strichen

7.2 Schattierungen

7.3 Querschnitte

7.3.1 Querschnittebenen

7.3.2 Schraffierungen

7.4 Maßstab der Zeichnungen

7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen

7.5.1 Bezugslinien

7.5.2 Pfeile

7.5.3 Höhe der Ziffern und Buchstaben in den Zeichnungen

7.5.4 Übereinstimmung der Bezugszeichen in der Beschreibung und in den Patentansprüchen mit denen in den...

7.5.5 Übereinstimmung der Bezugszeichen innerhalb der Zeichnungen

7.6 Unterschiedliche Maßstäbe

8. Erläuterungen in den Zeichnungen

9. Allgemein anerkannte Symbole

10. Änderung der Zeichnungen

11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten

11.1 Chemische oder mathematische Formeln

11.2 Tabellen

11.2.1 Tabellen in der Beschreibung

11.2.2 Tabellen in den Patentansprüchen