Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
4. Form der Zeichnungsblätter
4.1 Benutzbare Fläche der Blätter
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
4. Form der Zeichnungsblätter4. Form der Zeichnungsblätter
       4.2 Nummerierung der Zeichnungsblätter4.2 Nummerierung der Zeichnungsblätter  
 

4.1

Benutzbare Fläche der Blätter

 

Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende: Oberer Rand: 2,5 cm, linker Seitenrand: 2,5 cm, rechter Seitenrand: 1,5 cm, unterer Rand: 1 cm.

 

Regel 32 (1)



Nach Regel 35 (7) dürfen auf den Rändern keinerlei Eintragungen gemacht werden. Die Zeichnungen müssen so angeordnet sein, dass sie nicht in den nach Regel 32 (1) vorgeschriebenen Mindestrand hineinreichen.

 

Regel 35 (7)