Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
8. Erläuterungen in den Zeichnungen
 

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  7. Ausführung der Zeichnungen7. Ausführung der Zeichnungen     9. Allgemein anerkannte Symbole9. Allgemein anerkannte Symbole  
 

8.

Erläuterungen in den Zeichnungen

 

Zunächst sei daran erinnert, dass Regel 32 (2) d) und g) auch für Erläuterungen in den Zeichnungen gilt.

 

Regel 32 (2) d)

Regel 32 (2) g)



Hinsichtlich der Angaben wie "Schnitt nach AB" wird auf X, 7.3.1 verwiesen.

 

Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben.

 

Regel 32 (2) j)



Falls die Erläuterungen als für das Verständnis der Zeichnung unerlässlich betrachtet werden, wird empfohlen, möglichst wenig Wörter zu verwenden und um diese herum von Zeichnungslinien freien Platz zu lassen, damit die Wörter im Falle der Übersetzung überklebt werden können.

 

In Bezug auf die Berechtigung der Erläuterungen in den Zeichnungen wird auf C-II, 5.1 verwiesen.