|
Als Zeichnungen im Sinne des EPÜ gelten technische Zeichnungen aller Art, beispielsweise Perspektivansichten, auseinander gezogene Darstellungen, Querschnitte und Schnittzeichnungen, Einzelzeichnungen mit verändertem Maßstab usw. Als Zeichnungen gelten auch "Flussdiagramme und Diagramme", wobei diese Bezeichnungen schematische Darstellungen von Funktionsabläufen und grafische Darstellungen eines bestimmten Phänomens unter Wiedergabe der zwischen zwei oder mehreren Größen bestehenden Beziehungen umfassen.
|
|
Regel 32 (3)
 |