Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
2. Form der Zeichnungen
2.2 Reproduzierbarkeit der Zeichnungen
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
2. Form der Zeichnungen2. Form der Zeichnungen
  2.1 Zusammenstellung der Zeichnungen2.1 Zusammenstellung der Zeichnungen     2.3 Abbildung, die dem Text der Zusammenfassung beiliegt2.3 Abbildung, die dem Text der Zusammenfassung beiliegt  
 

2.2

Reproduzierbarkeit der Zeichnungen

 

Nach Regel 35 (3) sind die Zeichnungen in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine elektronische sowie eine unmittelbare Vervielfältigung durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Stückzahl vorgenommen werden kann.

 

Regel 35 (3)