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Nach Regel 35 (3) sind die Zeichnungen in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine elektronische sowie eine unmittelbare Vervielfältigung durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Stückzahl vorgenommen werden kann.
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Regel 35 (3)
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