Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL X ZEICHNUNGEN 7. Ausführung der Zeichnungen 7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen 7.5.3 Höhe der Ziffern und Buchstaben in den Zeichnungen
Höhe der Ziffern und Buchstaben in den Zeichnungen
Regel 32 (2) g) schreibt eine Mindesthöhe von 0,32 cm für alle in den Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben vor, damit eine Verkleinerung auf zwei Drittel leicht lesbar bleibt.
Normalerweise sollten lateinische Buchstaben verwendet werden. Griechische Buchstaben können, soweit üblich, verwendet werden, z. B. für die Bezeichnung von Winkeln, Wellenlängen usw.