Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen
7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen
7.5.3 Höhe der Ziffern und Buchstaben in den Zeichnungen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen7. Ausführung der Zeichnungen
7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen
  7.5.2 Pfeile7.5.2 Pfeile     7.5.4 Übereinstimmung der Bezugszeichen in der Beschreibung und in den Patentansprüchen mit denen in den...7.5.4 Übereinstimmung der Bezugszeichen in der Beschreibung und in den Patentansprüchen mit denen in den...  
 

7.5.3

Höhe der Ziffern und Buchstaben in den Zeichnungen

 

Regel 32 (2) g) schreibt eine Mindesthöhe von 0,32 cm für alle in den Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben vor, damit eine Verkleinerung auf zwei Drittel leicht lesbar bleibt.

 

Regel 32 (2) g)



Normalerweise sollten lateinische Buchstaben verwendet werden. Griechische Buchstaben können, soweit üblich, verwendet werden, z. B. für die Bezeichnung von Winkeln, Wellenlängen usw.