Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen
7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen7. Ausführung der Zeichnungen
  7.4 Maßstab der Zeichnungen7.4 Maßstab der Zeichnungen     7.6 Unterschiedliche Maßstäbe7.6 Unterschiedliche Maßstäbe  
 

7.5

Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen

 

Die Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen sowie sämtliche Angaben auf den Zeichnungsblättern, wie z. B. die Nummerierung der Abbildungen, die Nummerierung der Zeichnungsblätter, die eventuell erlaubten Erläuterungen, die Einteilung eines Maßstabs usw. müssen einfach und eindeutig sein und dürfen nicht in Klammern, Anführungszeichen, Kreisen oder anderen Umrahmungen stehen. Zeichen wie 6' und 35'' gelten nicht als in Anführungszeichen gesetzt und sind daher zulässig.

 

Regel 32 (2) d)



Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen sollten vorzugsweise in der Richtung angeordnet werden, in der die Abbildung zu betrachten ist, damit das Blatt beim Lesen dieser Angaben nicht gedreht zu werden braucht.

 


7.5.1 Bezugslinien

7.5.2 Pfeile

7.5.3 Höhe der Ziffern und Buchstaben in den Zeichnungen

7.5.4 Übereinstimmung der Bezugszeichen in der Beschreibung und in den Patentansprüchen mit denen in den Zeichnungen

7.5.5 Übereinstimmung der Bezugszeichen innerhalb der Zeichnungen