Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
5. Allgemeine Anordnung der Zeichnungen
5.2 Nummerierung der Abbildungen
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
5. Allgemeine Anordnung der Zeichnungen5. Allgemeine Anordnung der Zeichnungen
  5.1 Anordnung auf dem Zeichnungsblatt5.1 Anordnung auf dem Zeichnungsblatt     5.3 Vollständige Abbildung5.3 Vollständige Abbildung  
 

5.2

Nummerierung der Abbildungen

 

Die einzelnen Abbildungen, aus denen sich die Zeichnungen zusammensetzen, sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren.

 

Regel 32 (2) h)



Vor dieser Nummerierung muss unabhängig von der Amtssprache, in der die Anmeldung abgefasst ist, die Abkürzung "FIG" stehen. Genügt eine einzige Abbildung zur Veranschaulichung der Erfindung, so wird sie nicht nummeriert und die Abkürzung "FIG" entfällt. Regel 32 (2) d) gilt auch für die Zahlen und Buchstaben, die die Abbildungen näher bestimmen. Diese Zahlen und Buchstaben müssen deshalb einfach und eindeutig sein, sie sollten größer sein als die Bezugsziffern und sie dürfen nicht in Verbindung mit Klammern, Kreisen oder Anführungszeichen verwendet werden.

 

Regel 32 (2) d)



Eine Ausnahme von der vorerwähnten Regel 32 (2) h) ist nur bei Teilabbildungen zulässig, die eine vollständige Abbildung darstellen sollen, wobei es keine Rolle spielt, ob sie sich auf einem oder mehreren Blättern befinden. In diesem Fall wird geduldet, dass die vollständige Abbildung durch eine Nummer und die Teile dieser Abbildung durch dieselbe Nummer mit einem darauffolgenden Großbuchstaben gekennzeichnet werden (z. B. FIG. 7 A, FIG. 7 B).