Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten
11.2 Tabellen
11.2.1 Tabellen in der Beschreibung
 

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11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten
11.2 Tabellen11.2 Tabellen
       11.2.2 Tabellen in den Patentansprüchen11.2.2 Tabellen in den Patentansprüchen  
 

11.2.1

Tabellen in der Beschreibung

 

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird geduldet, dass die Tabellen auf einem oder mehreren Blättern zusammengestellt werden, die in eine Anlage zur Beschreibung aufgenommen und zusammen mit dieser mit Seitenzahlen versehen werden.

 

Regel 35 (11)



Sind mehrere Tabellen erforderlich, so sollte jede Tabelle entweder durch eine römische Ziffer, die von der Seitennummerierung der Beschreibung oder der Zeichnungen bzw. von der Nummerierung der Abbildungen unabhängig ist, oder durch einen Großbuchstaben bzw. durch einen Titel, der ihren Inhalt angibt, oder auf andere Weise gekennzeichnet sein.

 

Jeder Zeilenanfang und jeder Spaltenkopf einer Tabelle sowie gegebenenfalls die für die Angaben verwendeten Einheiten sind zu erläutern.

 

Es wird daran erinnert, dass für die Buchstaben die Erfordernisse der Regel 35 (10) gelten und dass die Regel 35 (6) über die maximal benutzbare Fläche der Blätter auch für Tabellen gilt.

 

Regel 35 (10)

Regel 35 (6)