Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen
7.1 Ausführung von Linien und Strichen
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen7. Ausführung der Zeichnungen
       7.2 Schattierungen7.2 Schattierungen  
 

7.1

Ausführung von Linien und Strichen

 

In der Regel 32 (2) a) werden für Linien und Striche der Zeichnungen mehrere Bedingungen festgelegt, damit eine befriedigende Vervielfältigung nach den in Regel 35 (3) genannten Verfahren möglich ist.

 

Regel 32 (2) a)

Regel 35 (3)



Die Zeichnungen müssen in Schwarz ausgeführt werden.

 

Die Heliografie erfüllt nur selten die Erfordernisse der Zeichnungen und es wird daher dringend davon abgeraten, Kopien dieser Art einzureichen.

 

In allen Fällen muss man bei der Wahl der Breite der Linien und Striche den Maßstab, die Art, die Ausführung und die vollständige Erkennbarkeit der Zeichnung und der Wiedergaben berücksichtigen.

 

Sämtliche Linien, mit Ausnahme derjenigen, für die es keine Geräte gibt, z. B. Diagramme oder die Darstellung von unregelmäßigen Strukturen, sollen mit Geräten gezogen werden.

 

Regel 32 (2) e)