Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen
7.4 Maßstab der Zeichnungen
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
7. Ausführung der Zeichnungen7. Ausführung der Zeichnungen
  7.3 Querschnitte7.3 Querschnitte     7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen7.5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen  
 

7.4

Maßstab der Zeichnungen

 

Wenn der Maßstab der Abbildung derart ist, dass die wesentlichen Einzelheiten im Fall einer elektronischen oder fotografischen Wiedergabe bei Verkleinerung auf zwei Drittel ihrer Größe nicht klar erkennbar sind, ist die Abbildung in größerem Maßstab auszuführen und gegebenenfalls in Teilabbildungen zu zerlegen, damit sie bei der Verkleinerung auf zwei Drittel noch erkennbar ist.

 

Regel 32 (2) c)



Wenn es für zweckmäßig gehalten wird, den Maßstab der Zeichnungen anzugeben, muss dessen zeichnerische Darstellung so ausgeführt werden, dass sie bei einer verkleinerten Wiedergabe der Zeichnung noch verwendbar ist. Dadurch werden Maßangaben wie z. B. "natürliche Größe" oder "Maßstab 1:2" unabhängig davon, ob sie in den Zeichnungen angebracht oder in der Beschreibung verwendet werden, zu Gunsten der grafischen Darstellung des Maßstabs ausgeschlossen.