Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten
11.2 Tabellen
11.2.2 Tabellen in den Patentansprüchen
 

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KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten
11.2 Tabellen11.2 Tabellen
  11.2.1 Tabellen in der Beschreibung11.2.1 Tabellen in der Beschreibung       
 

11.2.2

Tabellen in den Patentansprüchen

 

Die Patentansprüche dürfen Tabellen enthalten, wenn ihr Gegenstand dies wünschenswert erscheinen lässt. In diesem Fall müssen die Tabellen in dem betreffenden Patentanspruch enthalten sein; es ist nicht möglich, sie in eine Anlage zu den Patentansprüchen aufzunehmen oder auf Tabellen hinzuweisen, die in der Beschreibung oder in der Anlage zu dieser enthalten sind. Nach Regel 29 (6) sind nämlich die Hinweise in den Patentansprüchen auf andere Unterlagen der Anmeldung auf Fälle absoluter Notwendigkeit beschränkt (siehe C-III, 4.10). Die alleinige Einsparung einer Abschrift ist kein Fall absoluter Notwendigkeit.

 

Regel 35 (11)