Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
2. Form der Zeichnungen
2.3 Abbildung, die dem Text der Zusammenfassung beiliegt
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
2. Form der Zeichnungen2. Form der Zeichnungen
  2.2 Reproduzierbarkeit der Zeichnungen2.2 Reproduzierbarkeit der Zeichnungen       
 

2.3

Abbildung, die dem Text der Zusammenfassung beiliegt

 

Hinsichtlich der Abbildung oder im Ausnahmefall der Abbildungen, die dem Text der Zusammenfassung beiliegen müssen, wenn die europäische Patentanmeldung Zeichnungen enthält, wird auf III, 11.3 und B-XI, 3 vi) und 4 verwiesen. Bei der Abbildung bzw. den Abbildungen, die die Zusammenfassung veranschaulichen, muss es sich um die im Hinblick auf die Erfindung repräsentativste Abbildung bzw. Abbildungen der Zeichnungen handeln, die der Anmeldung beiliegen. Es ist somit nicht zulässig, für die Zusammenfassung eine besondere Abbildung zu erstellen, die sich von den übrigen Abbildungen der Anmeldung unterscheidet.