Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
6. Unzulässige Angaben
 

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TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGENKAPITEL X ZEICHNUNGEN
  5. Allgemeine Anordnung der Zeichnungen5. Allgemeine Anordnung der Zeichnungen     7. Ausführung der Zeichnungen7. Ausführung der Zeichnungen  
 

6.

Unzulässige Angaben

 

Die Vorschriften über die Auslassung der in Regel 34 (1) a) genannten unzulässigen Angaben (siehe III, 8.1 und C-II, 7.2) gelten auch für Zeichnungen.

 

Regel 34 (1)

Regel 34 (2)



Bei den Angaben nach Regel 34 (1) c) (siehe C-II, 7.4), die möglicherweise in den Zeichnungen enthalten sein können, handelt es sich um verschiedene Formen der Werbung, z. B. wenn der Anmelder auf Zeichnungen ganz offensichtlich eine Handelsmarke oder Dienstleistungsbezeichnung, eine Bezugnahme auf ein gewerbliches Muster oder Modell angibt, wobei diese eingetragen sein können oder nicht. Damit werden Angaben aufgenommen, die offensichtlich belanglos und unnötig sind und die nach Regel 34 ausdrücklich unzulässig sind.

 

Regel 34 (1) c)