Formalprüfung
|
138
|
Steht der Anmeldetag fest und gilt die Anmeldung nicht als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob die Vorschriften im Hinblick auf die Vertretung (vgl. 57 - 66), die Formerfordernisse (vgl. 70), die Einreichung der Zusammenfassung (vgl. 47, 97 - 100), den Inhalt des Erteilungsantrags (vgl. 48), eine beanspruchte Priorität (vgl. 52 - 56), die Erfindernennung (vgl. 49 - 51) und gegebenenfalls die Einreichung von Zeichnungen erfüllt sind. Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so fordert sie den Anmelder auf, diese zu beseitigen (vgl. 66 und 210 - 219); kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so treten die im EPÜ vorgesehenen Rechtsfolgen ein, d. h. die Anmeldung gilt als zurückgenommen oder wird zurückgewiesen.
| |
Art. 91
R. 40, 41 (1), 42, 84
Richtl. A-III
Richtl. E-I; II
 |
|
139
|
Betreffen die Mängel die Inanspruchnahme einer Priorität und sind sie nicht behebbar oder werden vom Anmelder trotz Aufforderung nicht beseitigt, so erlischt der Prioritätsanspruch.
| |
Art. 91 (1) d), (3)
R. 41 (2), (3)
Richtl. A-III, 14
 |
Hierbei ist zu unterscheiden, ob die bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abzugebende Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung(en) fehlt oder ob sonstigen Erfordernissen nicht entsprochen worden ist. Behebbar sind nur Mängel, die sonstige Erfordernisse betreffen.
|
140
|
Fehlen am Anmeldetag die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, so kann der Anmelder wählen, ob der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen verschoben werden soll oder die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen auf sie in der Anmeldung gestrichen werden sollen.
|
|
Art. 91 (1) g), (6)
R. 43
Richtl. A-III, 10
 |
|
141
|
Hinsichtlich der Erfordernisse bei der Einreichung von Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung siehe 123 - 128 und 170 - 175.
|
|