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Die unter 110 genannten Bestimmungen für die Einreichung der Patentanmeldung gelten sinngemäß auch für die Einreichung anderer Unterlagen. Wie durch Telefax eingereichte Unterlagen erhalten telegraphisch oder fernschriftlich eingereichte Unterlagen den Tag, an dem sie vollständig eingegangen sind, als Eingangstag; vorbehaltlich der Ausführungen unter 124 können alle weiteren Unterlagen, die die Anmeldung betreffen, nur beim EPA eingereicht werden.
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