Vertretung
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Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in Verfahren vor dem EPA durch einen Vertreter vertreten sein und alle Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung und der Entrichtung der Gebühren durch ihn vornehmen.
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Art. 133 (2)
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Die Vertretung vor dem EPA kann nur durch zugelassene Vertreter, die in einer beim EPA geführten Liste eingetragen sind, oder durch Rechtsanwälte, die vor dem EPA vertretungsberechtigt sind, wahrgenommen werden. Das Verzeichnis der zugelassenen Vertreter kann vom EPA (Wien) gegen eine Verwaltungsgebühr bezogen werden. Ein online recherchierbares Verzeichnis der beim EPA zugelassenen Vertreter finden Sie auch auf der Website des EPA im Internet (www.european-patent-office.org).
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Art. 134 (1), (7)
Richtl. A-IX, 1.4
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Die Vertretungsbefugnis kann durch eine Einzelvollmacht oder in Form einer allgemeinen Vollmacht erteilt werden. Entsprechende Formblätter sind beim EPA und bei den nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz kostenlos erhältlich. Sie sind auch im Internet über die Website des EPA (www.european-patent-office.org) abrufbar. Das Formblatt für die Einzelvollmacht liegt diesem Leitfaden bei.
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R. 101 (1), (2)
Richtl. A-IX, 1.5
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Zugelassene Vertreter, die sich als solche zu erkennen geben, müssen Einzelvollmachten in der Regel nicht mehr einreichen.
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ABl. 1991, 489
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Die für alle Beteiligten äußerst zweckmäßigen allgemeinen Vollmachten werden beim EPA registriert.
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ABl. 1985, 42;
ABl. 1986, 327
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Wird eine erforderliche Vollmacht nicht innerhalb der vom EPA bestimmten Frist eingereicht, so gelten alle Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der europäischen Patentanmeldung und der Entrichtung der Gebühren als nicht erfolgt.
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R. 101 (4)
Richtl. A-IX, 1.7
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Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so können sie gemeinsam oder einzeln vor dem EPA auftreten. Dies gilt auch dann, wenn in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht etwas anderes bestimmt ist. Sind mehrere Vertreter bestellt worden, so empfiehlt es sich, im Erteilungsantrag nur die Angaben zu einem Vertreter aufzuführen und hinter dem Namen den Zusatz "et al." einzufügen.
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R. 101 (8)
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Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können auch durch ihre Angestellten handeln, die keine zugelassenen Vertreter zu sein brauchen.
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Art. 133 (3)
Richtl. A-IX, 1.2
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Ein für seinen Arbeitgeber handelnder Angestellter bedarf einer Vollmacht nach den unter 60 genannten Vorschriften.
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Wird eine Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so sollte im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents eine dieser Personen oder ein Vertreter als gemeinsamer Vertreter bezeichnet werden. Andernfalls gilt der Anmelder, der im Erteilungsantrag als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der im Antrag als erster genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat.
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Art. 133 (4)
R. 26 (3), 100 (1)
Richtl. A-IX, 1.3
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Die Angaben im Erteilungsantrag zum Namen und zur Geschäftsanschrift des Vertreters werden in das europäische Patentregister eingetragen, im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht und in den Veröffentlichungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents abgedruckt.
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R. 92 (1) h)
Art. 129 a)
R. 49
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a)
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an den im europäischen Patentregister eingetragenen Vertreter oder
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b)
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an den Anmelder, wenn kein Vertreter bestellt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn der Anmelder durch einen Angestellten handelt.
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Hat der Anmelder verschiedene Betriebsstätten (d. h. rechtlich unselbständige betriebliche Untergliederungen) und wünscht er, daß Zustellungen im Verfahren vor dem EPA an die Stelle gerichtet werden, die die Anmeldung bearbeitet, während für die Veröffentlichungen und das europäische Patentregister eine andere Anschrift, z. B. die Hauptverwaltung der Gesellschaft, verwendet werden soll, so ist dies im Formblatt für den Erteilungsantrag (vgl. 48 und Beilage) in der hierfür vorgesehenen Spalte "Zustellanschrift" zusätzlich anzugeben.
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