Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
IX. Allgemeine Vorschriften über FristenIX. Allgemeine Vorschriften über Fristen
  FristversäumnisFristversäumnis       
 

Nachholung einer versäumten Handlung


215

Je nach Art der versäumten Frist ermöglicht das EPÜ eine Nachholung der versäumten Handlung.

Richtl. E-VIII, 2



216

Am einfachsten können Fristen nachgeholt werden, die dem Anmelder während des Erteilungsverfahrens nicht unmittelbar durch das EPÜ, sondern durch die Verfahrensorgane des EPA, z. B. die Eingangsstelle oder die Prüfungsabteilungen, gesetzt werden; bei im Übereinkommen festgelegten Fristen ist dies also nicht der Fall.

Art. 121
Richtl. E-VIII, 2.1



Bei Versäumung einer vom EPA gesetzten Frist genügt es in der Regel, daß der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag schriftlich einzureichen, an dem die Entscheidung zur Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist. Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.


217

Bei Versäumung aller Fristen außer den unter 218 genannten kann vom Anmelder oder Patentinhaber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Sie wird jedoch nur gewährt, wenn er trotz Beachtung aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten.

Art. 122
Richtl. E-VIII, 2.2



Handelt der Anmelder oder Patentinhaber durch einen Vertreter, so wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur stattgegeben, wenn der Vertreter die vom Anmelder in Artikel 122 (1) geforderte Sorgfalt beachtet hat.


218

Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Fristen zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren (unter Einbeziehung der Nachfrist gemäß Regel 85a, vgl. 116), der Prioritätsfrist und der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (unter Einbeziehung der Nachfrist gemäß Regel 85b, vgl. 153) oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. 219).

Art. 122 (5)
Richtl. E-VIII, 2.2.4



219

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Bei Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 86 (2) vorgesehene, mit einer Zuschlagsgebühr verbundene Nachfrist in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

Art. 122 (2), (3)
Richtl. E-VIII, 2.2.5



Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.