Wo und wie kann man sie einreichen?
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Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung können Unterlagen im Sinne der Regel 36 EPÜ beim EPA (vorzugsweise bei seiner Zweigstelle Den Haag) unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden.
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R. 36 (5)
ABl. 1992, 299, 306
Richtl. A-IX, 2.5
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Mit Ausnahme von Vollmachten und Prioritätsbelegen können sie auch telegraphisch, fernschriftlich oder durch Telefax eingereicht werden. Im Erteilungsverfahren können solche Unterlagen mit Ausnahme von Prioritätsbelegen elektronisch eingereicht werden.
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ABl. 2003, 609
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Ist die Anmeldung bei einer nationalen Behörde eingereicht worden, so können alle weiteren Unterlagen, die die Anmeldung betreffen, ebenfalls bei dieser Behörde eingereicht werden, sofern das nationale Recht keine Beschränkungen vorsieht; dies ist jedoch nur bis zu dem Tag möglich, an dem der Anmelder die Mitteilung über den Eingang der Anmeldung beim EPA erhält. Nach Erhalt dieser Mitteilung müssen die genannten Unterlagen unmittelbar beim EPA eingereicht werden.
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R. 24 (4)
Richtl. A-II, 3.2
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