Erfindernennung
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In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen.
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Art. 81
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Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Darin ist anzugeben, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.
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R. 17
Richtl. A-III, 5
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Formblätter für die Erfindernennung sind beim EPA und den nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz kostenlos erhältlich. Ein solches Formblatt liegt diesem Leitfaden bei.
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Die als Erfinder genannte Person wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, auf der europäischen Patentschrift, im europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt vermerkt, sofern sie nicht rechtzeitig auf ihre Nennung verzichtet hat.
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Art. 129 (a)
R. 18 (1), 92 (1) g)
Richtl. A-III, 5.2
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Erfolgt die Erfindernennung nicht bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung, so wird der Anmelder aufgefordert, den Mangel innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder dem frühesten Prioritätstag zu beseitigen; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (vgl. 138).
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Art. 91 (1) f), (5)
R. 42 (1)
Richtl. A-III, 5.5
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