Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
IV. PrüfungsverfahrenIV. Prüfungsverfahren
  Ablauf des VerfahrensAblauf des Verfahrens     Anforderungen des nationalen Rechts hinsichtlich der Übersetzung des europäischen PatentsAnforderungen des nationalen Rechts hinsichtlich der Übersetzung des europäischen Patents  
 

Änderungen der Anmeldung vor und während des Prüfungsverfahrens


170

Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen der Anmeldung nicht ändern.

R. 86 (1)
Richtl. A-V, 2;
Richtl. C-VI, 5; Richtl. D-V, 6;
Richtl. E-II, 2



171

Nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern (vgl. 147, 158 und 174).

R. 86 (2)
Richtl. C-VI, 3.1, 3.2



172

Nach Erhalt des ersten Prüfungsbescheids kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen einmal ändern, und zwar gleichzeitig mit der Erwiderung auf diesen Bescheid. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden. Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind. Bei der Streichung eines Gegenstands aus der Anmeldung sollte der Anmelder alle Erklärungen vermeiden, die als Verzicht auf diesen Gegenstand ausgelegt werden könnten. Andernfalls kann der Gegenstand nicht wieder in das Verfahren eingeführt werden.

R. 86 (3), (4)
Richtl. C-VI,
4.7, 4.8, 5.2



173

Änderungen der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen sind nach Erlaß der Mitteilung nach Regel 51 (4) nur innerhalb der in den Richtlinien vorgesehenen Grenzen möglich. Bringt der Anmelder sein Einverständnis mit der ihm nach Regel 51 (4) mitgeteilten Fassung (einschließlich geringfügiger Änderungen und/oder Berichtigungen von Fehlern, vgl. 165) zum Ausdruck, indem er die Übersetzungen einreicht und die Gebühren entrichtet, so werden danach weitere Änderungen im Ermessen der Prüfungsabteilung gemäß Regel 86 (3) nur ausnahmsweise zugelassen.

Richtl. C-VI,
4.9, 4.10



174

In keinem Fall darf die Anmeldung in der Weise geändert werden, daß ihr Gegenstand über ihren Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung (zu der der Prioritätsbeleg nicht gehört) hinausgeht. Später eingereichte Beispiele oder Angaben über vorteilhafte Wirkungen der Erfindung können jedoch vom Prüfer als Beweismittel für die Patentierbarkeit der Erfindung berücksichtigt werden.

Art. 123 (2)
Richtl. C-II, 4.3; Richtl. C-VI,
5.3 - 5.3.9



Diese technischen Angaben werden in der Regel dem der Öffentlichkeit zugänglichen Teil der Akte beigefügt (vgl. 151). Ab dem Tag, an dem dies geschieht, gehören sie zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (2) EPÜ (vgl. 32). Ein entsprechender Vermerk auf dem Deckblatt der Patentschrift macht die Öffentlichkeit darauf aufmerksam, daß sich solche in der Patentschrift nicht enthaltenen Angaben in der Akte befinden (vgl. 169).

R. 93 d)
Richtl. C-VI, 5.3.6



175

Änderungen der europäischen Patentanmeldung sind auf eine der nachstehend angegebenen Arten vorzunehmen:

Richtl. E-II



a)

Durch Einreichung von Ersatzseiten. Von dieser Möglichkeit sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Änderungen umfangreich und kompliziert sind. Ist Art oder Anlaß einer Änderung nicht ohne weiteres ersichtlich, so sollte sie am Rand der Ersatzseiten oder gesondert erläutert werden. Die Bestimmungen für die Abfassung der Anmeldungsunterlagen sind dabei einzuhalten (vgl. 70).


b)

Durch Anbringen der Änderungen auf einer Kopie der betreffenden Seite(n) der Anmeldung. Wenn die Änderungen nicht zu umfangreich sind, ist diese Methode den anderen vorzuziehen, da sie die Überprüfung erleichtert. Die Änderungen können hand- oder maschinenschriftlich eingetragen werden; bei handschriftlichen Änderungen ist auf gute Lesbarkeit zu achten, um Druckfehler zu vermeiden.


c)

Durch Mitteilung der Änderungen in einem Schreiben. Dieser Weg ist angezeigt, wenn z. B. ganze Seiten oder Absätze oder auch Zeichnungen gestrichen werden.