Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
I. FormerfordernisseI. Formerfordernisse
  ErfindernennungErfindernennung     VertretungVertretung  
 

Inanspruchnahme der Priorität


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Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger kann für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung eine Priorität beanspruchen. Versäumt er diese Frist, so ist der Prioritätsanspruch unwiederbringlich verloren (vgl. 218).

Art. 87
Richtl. A-III, 6;
Richtl. C-V, 1.3



Ist die frühere Anmeldung in einem oder mit Wirkung für einen EPÜ-Vertragsstaat eingereicht worden, so kann dieser Vertragsstaat auch in der europäischen Anmeldung benannt werden. Die frühere Patentanmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, kann auch eine europäische oder internationale (PCT) Anmeldung sein (vgl. 19).


53

Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Auch für einen Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so richten sich Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, nach dem frühesten Prioritätstag.

Art. 88 (2), (3)
Richtl. A-III, 6.3;
Richtl. C-V, 1.5



54

Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, muß den Tag, den Staat und das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben.

Art. 88 (1)
R. 38 (1) - (3)
Richtl. A-III, 6.5, 6.7 Richtl. C-V, 3



Außerdem muß er den Prioritätsbeleg einreichen, d. h. eine Abschrift der früheren Anmeldung, die von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht wurde, beglaubigt sein muß und der eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen ist. Das EPA nimmt eine Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn die frühere Anmeldung entweder eine europäische Anmeldung, eine beim EPA als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung, eine japanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung oder eine beim japanischen Patentamt als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung ist.


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Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abzugeben. Andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.

R. 26 (2) g), R. 38 (2), (3)
Richtl. A-III, 6.5, 6.7
Richtl. C-V, 3.2



Die Nennung des Aktenzeichen und die Einreichung des Prioritätsbelegs müssen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag erfolgen.


Wird diesen Erfordernissen nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist entsprochen, so wird der Anmelder aufgefordert, den Mangel zu beseitigen; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, erlischt der Prioritätsanspruch (vgl. jedoch 139).

Art. 91(3)
R. 41(1)
Richtl. A-III, 6.9, 6.10



Ist eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine Amtssprache des EPA erforderlich, so ist sie auf Aufforderung innerhalb der vom EPA bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb der (verlängerbaren) Frist nach Regel 51(4) einzureichen oder eine Erklärung vorzulegen, daß die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist.

R. 38 (5)
Richtl. A-III, 6.8;

Richtl. C-V, 3.4
ABl. 2002, 192



56

Ein gültiger Prioritätsanspruch hat u. a. die Wirkung, daß der Prioritätstag für den Stand der Technik maßgebend ist, der der europäischen Patentanmeldung entgegengehalten werden kann.

Art. 89, 54 (2), (3), Art. 60 (2)



Das EPA prüft in der Regel nur die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts. Bei der Sachprüfung (vgl. 157 ff.) wird normalerweise geprüft, ob ein Prioritätsrecht besteht, wenn ein Stand der Technik (vgl. 32) zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung oder ein älteres Recht nach Art. 54 (3) (vgl. 34) ermittelt worden ist. Der Gegenstand der Patentansprüche, für den die Priorität in Anspruch genommen wird, muß unmittelbar und eindeutig aus der gesamten Offenbarung der Erfindung in der Prioritätsunterlage hervorgehen.

Richtl. C-V, 2.1